Dieses Unterkapitel befasst sich mit der Übervorteilung, dem Schutz vor der bewussten Ausnutzung einer Schwäche beim Vertragsschluss. Es ist der erste der Anfechtungsgründe aus dem Raster von 2.2 und steht neben den Willensmängeln, die 2.4 bis 2.6 durchgehen. Im Kurs ist es der Fall, an dem sich zeigt, dass ein unausgewogener Preis für sich allein noch gar nichts bedeutet.
Übervorteilung liegt vor, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder der Leichtsinnigkeit des anderen herbeigeführt worden ist (Art. 21 OR).
Die Übervorteilung verlangt ein objektives und ein subjektives Element, und beide müssen zusammen vorliegen.
| Element | Inhalt | typische Falle |
|---|---|---|
| objektiv | offenbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung | ein Preis knapp über dem Marktniveau genügt nicht |
| subjektiv | Ausbeutung einer Schwäche, die die Gegenseite kennt und ausnützt | ein freiwillig gezahlter Liebhaberpreis ist keine Ausbeutung |
Rechtsfolge ist die einseitige Unverbindlichkeit. Die benachteiligte Partei muss innert eines Jahres seit Vertragsschluss erklären, dass sie den Vertrag nicht halte; die Frist ist eine Verwirkungsfrist. Möglich sind Rückabwicklung oder Herabsetzung auf das angemessene Mass.
Beide Elemente ausdrücklich benennen und beide subsumieren. Der Denkfehler, der hier am meisten Punkte kostet, ist die Abkürzung über den Preis: Ein hoher Preis allein ist keine Übervorteilung.
Zwei Gegenproben machen das deutlich. Wer auf einem Liebhabermarkt freiwillig ein Vielfaches des Materialwerts bezahlt, weil ihm das Stück so viel wert ist, wird nicht ausgebeutet; das subjektive Element fehlt, obwohl der Preis absurd wirkt. Und ein Ersatzteil, das beim Nachbarn am Feierabend etwas mehr kostet als im Laden, begründet kein offenbares Missverhältnis; hier fehlt das objektive Element, obwohl eine gewisse Zwangslage bestand. Beide Verträge sind gültig.
Der klare Fall braucht beides zugleich: Eine Bergbahn, deren einzige Zufahrt gesperrt ist, muss die Lawinensprengung noch am selben Tag durchführen lassen, und das einzige verfügbare Unternehmen verlangt in Kenntnis dieser Lage ein Vielfaches seines Tarifs. Missverhältnis und Ausbeutung fallen zusammen.